Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,58884
VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472 (https://dejure.org/2018,58884)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.09.2018 - 3 BV 16.2472 (https://dejure.org/2018,58884)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. September 2018 - 3 BV 16.2472 (https://dejure.org/2018,58884)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,58884) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BayBG Art. 48 Abs. 4; RL 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1
    Erfolglose Klage auf Abgeltung für Mehrarbeit

  • rewis.io

    Abgeltung für Mehrarbeit

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur derzeitigen Arbeitsschutzrichtlinie RL 2003/88/EG, ebenso wie zu der Vorgängerrichtlinie RL 1993/104/EG, sind abweichende Bestimmungen als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung - wie hier Art. 22 der Richtlinie - so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 u. a. - juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Damit ist sowohl dem unionsrechtlichen Rechtsnormvorbehalt als auch dem innerstaatlichen Gesetzesvorbehalt Genüge getan (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 18).

    22 RL 2003/88/EG vollständig umsetzen, da es jedenfalls an einem "hinreichend qualifizierten Verstoß" (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 16) gegen das Unionsrecht im Sinn der unionsrechtlichen Haftungsanspruchs fehlt.

    § 4 Abs. 2 Satz 1 BayAzV greift mit seiner Nr. 2 das Nachteilsverbot ausdrücklich auf und setzt damit das in Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) RL 2003/88/EG normierte Nachteilsverbot in innerstaatliches Recht hinreichend um (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund zieht der Senat nicht den für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch erforderlichen weiteren Schluss, dass ein Mitgliedstaat hinreichend qualifiziert und damit offenkundig gegen eine unionsrechtliche Norm verstößt, wenn er eine Opt-Out-Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 RL unter Festlegung eines 12- Monats-Zeitraums trifft (vgl. auch BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 38 zur Frage, ob eine Opt-Out-Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG getroffen werden kann, ohne zugleich einen Bezugszeitraum im Sinne von Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG festzulegen).

    Ob die in § 4 Abs. 4 BayAzV vorgesehene Widerrufsmöglichkeit mit einer Frist von sechs Monaten an die jederzeitige Freiwilligkeit der Bereitschaft zur Zuvielarbeit genügt, lässt sich aufgrund einer Normauslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck nicht hinreichend eindeutig und klar beantworten (BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 40).

    Der Senat schließt sich daher dem Bundesverwaltungsgericht an, das hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres in den brandenburgischen Arbeitszeitverordnungen der Jahre 2007 und 2009 nicht von einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht im Sinn des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ausgegangen ist (BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 41).

    Auszugleichen ist die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 25; U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - juris Rn.43 ff.).

    Die Anforderungen dieser Regelung hat der Bayerische Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 BayAzV ordnungsgemäß umgesetzt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 25).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
    Ebenso verhält es sich mit der weiteren Frage der Freiwilligkeit der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 5.10.2004 - Pfeiffer, C-397/01 - juris Rn. 80 f./85) notwendigen individuellen Bereitschaftserklärung eines Arbeitnehmers.

    Der Kläger hat mit der hier streitigen Opt-Out-Regelung vom 3. Januar 2011 der Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht nur individuell, sondern auch ausdrücklich und frei zugestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis: Gallner in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum, europäischen Arbeitsrecht, Art. 22 RL 2003/88/EG Rn. 7; EuGH, U.v. 5.10.2004 - Pfeiffer, C-397/01 - juris Rn. 80 f., 85).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
    Für den ebenfalls im Raum stehenden beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch gelten dieselben Voraussetzungen wie für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 45).

    Auch eine rechtswidrig zu hoch festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit ist keine Mehrarbeit im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 13 f.).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
    Hier bat der Kläger die TUM erstmals mit Schreiben vom 18. November 2011 mitzuteilen, welche Konsequenzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 (2 C 70.11 - juris: "Entschädigung für Feuerwehrbeamte für Bereitschaftsdienst") für ihn und seine Tätigkeit im Schichtdienst, die Vergangenheit betreffend habe und in Zukunft haben werde.

    Es genügt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält (BVerwG, U.v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 21).

  • LAG Köln, 15.03.1989 - 2 Sa 9/89

    Behörde; BAT; Anspruch; Geltendmachung; Verwirkung; Verbrauch

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
    Der Kläger ist fast zwei Jahre nicht auf die Angelegenheit zurückgekommen (vgl. LAG Köln, U.v. 15.3.1989 - 2 Sa 9/89 - juris).

    Die Antragstellung mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2014 gilt damit als erste Geltendmachung (vgl. LAG Köln, U.v. 15.3.1989 a.a.O. juris).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
    Auszugleichen ist die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 25; U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - juris Rn.43 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2015 - 6 A 2272/13

    Freizeitausgleich und finanzieller Ausgleich eines Oberbrandmeisters für

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
    Die hier im Streit stehende Opt-Out-Regelung wurde jedoch mit jedem einzelnen Beamten, der über den Abschluss frei entscheiden konnte, jeweils (individuell) getroffen (OVG NRW, B.v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 10).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 25.11.2010 - Fuß II, C-429/09 - juris Rn. 47 f. m.w.N.) voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht und der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2018 - 6 A 1421/16

    Darstellen eines Dienstplans als Anordnung von Mehrarbeit; Erfolgen einer

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden" dass die zulässige Leistungsklage (OVG Berlin-Bbg, U.v. 1.7.2015 - 6 B 23.15 - juris Rn. 14 f./34; VGH BW, U.v. 17.6.2014 - 4 S 169/13 - juris Rn. 21; a.A. OVG NW, U.v. 12.4.2018 - 6 A 1421/16 - juris Rn. 22) unbegründet ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 169/13

    An die Deutsche Botschaft in Bagdad zum Personenschutz abgeordneter

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden" dass die zulässige Leistungsklage (OVG Berlin-Bbg, U.v. 1.7.2015 - 6 B 23.15 - juris Rn. 14 f./34; VGH BW, U.v. 17.6.2014 - 4 S 169/13 - juris Rn. 21; a.A. OVG NW, U.v. 12.4.2018 - 6 A 1421/16 - juris Rn. 22) unbegründet ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - 6 B 23.15

    Nichtanwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie; Feuerwehrleute

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 6 A 190/14

    Geltendmachung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzgl. geleisteter

  • VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16

    Finanzieller Ausgleich für geleistete Bereitschaftsdienstzeiten eines zu einem

  • VG München, 06.03.2024 - M 5 K 19.5591

    Zuvielarbeit, Feuerwehr, Opt-Out-Erklärung, unionsrechtlicher

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren 3 BV 16.2472 die Berufung zurückgewiesen.

    Die hier im Streit stehende Opt-Out-Vereinbarung wurde jedoch mit jedem einzelnen Beamten, der über den Abschluss frei entscheiden konnte, jeweils (individuell) getroffen (OVG NW, B.v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 33).

    Es ist auch nicht anzunehmen, dass die lediglich zum Halbjahresende bestehende Widerrufsmöglichkeit eine nicht mehr mit dem Erfordernis der Freiwilligkeit zu vereinbarende Einschränkung darstellen würde (OVG NW, B.v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 34).

    Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben die Frage, ob es unionsrechtskonform ist, dass der Verordnungsgeber in § 4 BayAzV einen Bezugszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts von 48 Stunden von zwölf Monaten nennt und § 4 BayAzV somit den Anforderungen von Art. 22 Abs. 1 a) Arbeitszeitrichtlinie gerecht wird offengelassen, da ein qualifizierter Verstoß durch Festlegung eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten jedenfalls nicht vorliegt (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31/16 - BVerwGE 159, 245, juris Rn. 38, 41; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 29; OVG NW U.v. 7.12.2018 - 6 A 2215/15 - ZBR 2019, 315, juris Rn. 134 f).

    Dass der Freistaat Bayern bei der Regelung der wöchentlich zulässigen Höchstarbeitszeit in § 4 Abs. 2 BayAzV die Grenzen seines Umsetzungsermessens offenkundig und erheblich überschritten hat, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31/16 - BVerwGE 159, 245, juris Rn. 38, 41.; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 29; OVG NW, B.v. 6.2.2019 - 6 A 510/16 - juris Rn. 16; U.v. 7.12.2018 - 6 A 2215/15 - ZBR 2019, 315, juris Rn. 134 f.).

    Auch eine rechtswidrig zu hoch festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit ist keine Mehrarbeit im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 13 f.; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 40).

  • VG München, 06.03.2024 - M 5 K 19.5593

    Zuvielarbeit, Feuerwehr, Opt-Out-Erklärung, unionsrechtlicher

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren 3 BV 16.2472 die Berufung zurückgewiesen.

    Die hier im Streit stehende Opt-Out-Vereinbarung wurde jedoch mit jedem einzelnen Beamten, der über den Abschluss frei entscheiden konnte, jeweils (individuell) getroffen (OVG NW, B.v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 33).

    Es ist auch nicht anzunehmen, dass die lediglich zum Halbjahresende bestehende Widerrufsmöglichkeit eine nicht mehr mit dem Erfordernis der Freiwilligkeit zu vereinbarende Einschränkung darstellen würde (OVG NW, B.v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 34).

    Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben die Frage, ob es unionsrechtskonform ist, dass der Verordnungsgeber in § 4 BayAzV einen Bezugszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts von 48 Stunden von zwölf Monaten nennt und § 4 BayAzV somit den Anforderungen von Art. 22 Abs. 1 a) Arbeitszeitrichtlinie gerecht wird offengelassen, da ein qualifizierter Verstoß durch Festlegung eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten jedenfalls nicht vorliegt (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31/16 - BVerwGE 159, 245, juris Rn. 38, 41; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 29; OVG NW U.v. 7.12.2018 - 6 A 2215/15 - ZBR 2019, 315, juris Rn. 134 f).

    Dass der Freistaat Bayern bei der Regelung der wöchentlich zulässigen Höchstarbeitszeit in § 4 Abs. 2 BayAzV die Grenzen seines Umsetzungsermessens offenkundig und erheblich überschritten hat, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31/16 - BVerwGE 159, 245, juris Rn. 38, 41.; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 29; OVG NW, B.v. 6.2.2019 - 6 A 510/16 - juris Rn. 16; U.v. 7.12.2018 - 6 A 2215/15 - ZBR 2019, 315, juris Rn. 134 f.).

    Auch eine rechtswidrig zu hoch festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit ist keine Mehrarbeit im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 13 f.; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 40).

  • VG München, 06.03.2024 - M 5 K 19.5590

    Zuvielarbeit, Feuerwehr, Opt-Out-Erklärung, unionsrechtlicher

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren 3 BV 16.2472 die Berufung zurückgewiesen.

    Die hier im Streit stehende Opt-Out-Vereinbarung wurde jedoch mit jedem einzelnen Beamten, der über den Abschluss frei entscheiden konnte, jeweils (individuell) getroffen (OVG NW, B.v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 33).

    Es ist auch nicht anzunehmen, dass die lediglich zum Halbjahresende bestehende Widerrufsmöglichkeit eine nicht mehr mit dem Erfordernis der Freiwilligkeit zu vereinbarende Einschränkung darstellen würde (OVG NW, B.v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 34).

    Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben die Frage, ob es unionsrechtskonform ist, dass der Verordnungsgeber in § 4 BayAzV einen Bezugszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts von 48 Stunden von zwölf Monaten nennt und § 4 BayAzV somit den Anforderungen von Art. 22 Abs. 1 a) Arbeitszeitrichtlinie gerecht wird offengelassen, da ein qualifizierter Verstoß durch Festlegung eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten jedenfalls nicht vorliegt (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31/16 - BVerwGE 159, 245, juris Rn. 38, 41; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 29; OVG NW U.v. 7.12.2018 - 6 A 2215/15 - ZBR 2019, 315, juris Rn. 134 f).

    Dass der Freistaat Bayern bei der Regelung der wöchentlich zulässigen Höchstarbeitszeit in § 4 Abs. 2 BayAzV die Grenzen seines Umsetzungsermessens offenkundig und erheblich überschritten hat, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31/16 - BVerwGE 159, 245, juris Rn. 38, 41.; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 29; OVG NW, B.v. 6.2.2019 - 6 A 510/16 - juris Rn. 16; U.v. 7.12.2018 - 6 A 2215/15 - ZBR 2019, 315, juris Rn. 134 f.).

    Auch eine rechtswidrig zu hoch festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit ist keine Mehrarbeit im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 13 f.; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 40).

  • VG München, 06.03.2024 - M 5 K 19.5592

    Zuvielarbeit, Feuerwehr, Opt-Out-Erklärung, unionsrechtlicher

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren 3 BV 16.2472 die Berufung zurückgewiesen.

    Die hier im Streit stehende Opt-Out-Vereinbarung wurde jedoch mit jedem einzelnen Beamten, der über den Abschluss frei entscheiden konnte, jeweils (individuell) getroffen (OVG NW, B.v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 33).

    Es ist auch nicht anzunehmen, dass die lediglich zum Halbjahresende bestehende Widerrufsmöglichkeit eine nicht mehr mit dem Erfordernis der Freiwilligkeit zu vereinbarende Einschränkung darstellen würde (OVG NW, B.v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 34).

    Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben die Frage, ob es unionsrechtskonform ist, dass der Verordnungsgeber in § 4 BayAzV einen Bezugszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts von 48 Stunden von zwölf Monaten nennt und § 4 BayAzV somit den Anforderungen von Art. 22 Abs. 1 a) Arbeitszeitrichtlinie gerecht wird offengelassen, da ein qualifizierter Verstoß durch Festlegung eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten jedenfalls nicht vorliegt (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31/16 - BVerwGE 159, 245, juris Rn. 38, 41; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 29; OVG NW U.v. 7.12.2018 - 6 A 2215/15 - ZBR 2019, 315, juris Rn. 134 f).

    Dass der Freistaat Bayern bei der Regelung der wöchentlich zulässigen Höchstarbeitszeit in § 4 Abs. 2 BayAzV die Grenzen seines Umsetzungsermessens offenkundig und erheblich überschritten hat, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31/16 - BVerwGE 159, 245, juris Rn. 38, 41.; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 29; OVG NW, B.v. 6.2.2019 - 6 A 510/16 - juris Rn. 16; U.v. 7.12.2018 - 6 A 2215/15 - ZBR 2019, 315, juris Rn. 134 f.).

    Auch eine rechtswidrig zu hoch festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit ist keine Mehrarbeit im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 13 f.; BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 16.2472 - BeckRS 2018, 47104, Rn. 40).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht